Rechtlich gelten Lastenräder ohne oder mit Tretunterstützung bis maximal 25 km/h als Fahrräder. Bist du mit deinem Lastenrad unterwegs, gelten für dich also die gleichen Rechte und Pflichten wie für Radfahrer:innen.
Radweg benutzen
Als Lastenradler:in bist du bei entsprechender Ausschilderung angehalten, den Radweg zu benutzen. Du darfst nur dann auf die Fahrbahn ausweichen, wenn es unzumutbar ist, auf dem Radweg zu fahren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dieser für dein Lastenrad nicht breit genug ist.
Parken und Halten
Lastenräder darfst du sowohl auf der Fahrbahn als auch auf dem Gehweg abstellen - sofern damit keine Fußgänger:innen behindert werden. Ist das Be- und Entladen erlaubt, dürfen Lastenradler:innen ebenso wie Kraftfahrzeugführer:innen diesen Bereich nutzen, um zügig schwere Gegenstände auf- und abzuladen.
Mit dem Zusatzzeichen Lastenfahrrad 1010-69 haben Gemeinden die Möglichkeit, Abstellflächen für Lastenräder kombiniert mit dem Zeichen 314 (Parkplatz) einzurichten.
Der ADAC empfiehlt neben einer Sicherung mit geeigneten Sitzen und Sicherheitsgurten, dass auch Kinder in Lastenfahrrädern einen geeigneten Fahrradhelm tragen.
Zudem solltest du auch Tiere bei der Beförderung mit deinem Lastenrad sichern. Bei einigen Modellen kannst du deinen Hund über zwei kurze Leinen an der Bodenplatte der Transportbox befestigen.
Transport von Lasten und Tieren
Grundsätzlich bist du dazu angehalten, Ladungen und Tiere stets ordnungsgemäß auf dem Lastenrad zu sichern. Schwere Gegenstände verstaust du dabei möglichst weit unten in der Transportbox. Darüber hinaus ist eine Sicherung der Ladung mit einem Netz empfehlenswert, wenn du über die Höhe der Transportbox hinaus lädst.
Beförderung von Kindern
Kinder darfst du nur befördern, wenn in der Transportbox deines Lastenfahrrads geeignete Sitze, möglichst mit Sicherheitsgurten, vorhanden sind. Neuerdings gilt dies auch für Jugendliche und Erwachsene. Für diese Personengruppen muss das Lastenrad aber eigens für diesen Zweck gebaut und ausgestattet sein.